1. Allgemeines

Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem Fall Bezug nimmt.

2. Angebot, Kostenvoranschläge

Angebote und Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sollte der Lieferant die Ausführung zusätzlicher Arbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers als notwendig erachten, so kann die Netto-Endsumme des Kostenvoranschlages um bis zu 15 % ohne Rückfrage überschritten werden.

Bedarf die Lieferung einer besonderen Verpackung, erfolgt diese auf Kosten des Bestellers.

Angebote behalten hinsichtlich der darin genannten Preise nur acht Wochen Gültigkeit. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Mündliche Nebenabsprachen sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Bei Siebdruckarbeiten gelten Mehr- und Minderleistung bis 10 % als vereinbart!

Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist und die notwendigen Genehmigungen von Behörden oder Dritten vorliegen.

Sollte der Auftrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach der angegebenen Lieferzeit vollständig abgewickelt sein, ist der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung an etwaig gestiegene Material- und Lohnkosten vorzunehmen.

Durch höhere Gewalt, Streik, Gewitter oder behördliche Anordnung oder sonst vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände werden die Ausführungsfristen entsprechend verlängert. Sind Überschreitungen der Lieferfrist von dem Besteller zu vertreten, haftet dieser dem Lieferanten für die entstehenden Lagerkosten und der damit verbundenen Aufwendungen.

Änderungen der Ausführung, die technisch notwendig und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Wird der Auftrag vom Besteller gekündigt oder ist die Durchführung des Auftrages nicht möglich, weil der Besteller erforderliche Genehmigungen nicht beigebracht hat oder sonstige, in der Sphäre des Bestellers liegende Hindernisse eingetreten sind, d.h. sich der Besteller im Verzug befindet, so kann der Lieferant nach seiner Wahl entweder seine Rechte nach § 649 BGB geltend machen oder einen pauschalen Betrag in Höhe von 25 % der Auftragssumme, wobei dem Besteller ausdrücklich das Recht vorbehalten bleibt, nachzuweisen, daß ein Schaden entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.

4. Farbgebung

Wir weisen explizit darauf hin, dass die dargestellten Bilder am Monitor (RGB) abweichend zu den gedruckten Motiven (CMYK) sind und es zu diesbezüglich zu Farbabweichungen kommen kann. Es gilt darauf zu achten, dass individuell hochgeladene Bilder in CMYK angelegt werden um gravierende Farbabweichungen zu vermeiden. Aufgrund der Bauart Ihres Monitors und Ihren Grafikeinstellungen unterscheiden sich die abgebildeten Dekore zum Originaldruck. Für etwaige Fehler des Bestellers übernehmen wir keine Haftung.  

5. Entwürfe, Zeichnungen, Angebote

An Angeboten, Zeichnungen und Entwürfen etc. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe etc. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgeltes auf den Besteller über.

6. Lieferung und Abnahme

Die von Lieferanten für verbindlich erklärten Liefertermine und Liefertermine sind schriftlich anzugeben. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zu Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, so darf der Lieferant die von ihm genannten Termine und Fristen in angemessener Weise überschreiten. Werden nachträglich Vertragsveränderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig der Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Art der Durchführung des Versandes bestimmt der Lieferant. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das unumschränkte Eigentum an den gelieferten Sache bis zur endgültigen Erfüllung einer aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Besteller entstandenen Forderungen vor. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als seine Sicherheit die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt dem Lieferanten.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern, zu anderen Verfügungen insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.

Der Besteller tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Lieferanten ab. Der Abnehmer ist jedoch solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er seine Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

Der Besteller hat dem Lieferanten auf sein Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hingewiesen und der Lieferant unverzüglich benachrichtigt. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die vorausabgetretene Forderung hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8. Zahlungen

Der Besteller kommt nach Fälligkeit in Verzug. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, von Beginn des Verzuges an Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredite, mindestens jedoch bei Nichtkaufleuten 4 % und bei Kaufleuten 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden bleibt vorbehalten.

Der Besteller ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, insbesondere ist bei Kaufleuten das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach den§§ 369 ff HGB ausgeschlossen.

9. Gewährleistung, Haftung

Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Nicht offensichtliche bzw. erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt. Hat der Besteller ein Recht auf Gewährleistung, so ist der Lieferant berechtigt, nachzubessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlagen diese nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund Vertrag oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die dem Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, starke Erwärmung der Räume oder unsachgemäßer Behandlung entstehen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.
Soweit der Besteller Kaufmann ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Lüneburg als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wir die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Eine etwa unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige zu ersetzen.

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